Lassen Sie sich kostenfrei und unverbindlich beraten

Ihr M&C-Team

0911-234209-0

Betriebliche Altersvorsorge: weniger Lohnabzüge, mehr Rente

Seit dem 1. Januar 2024 können Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge mehr Steuern und Sozialabgaben sparen, als dies in 2023 möglich war. Auch ein höherer Arbeitgeberzuschuss ist möglich.                                                                     

(verpd) In 2024 können Arbeitnehmer mittels einer betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Gehaltsumwandlung noch mehr Steuern und Sozialabgaben sparen als bisher. Grund dafür ist die Anhebung der Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum Jahresanfang. Denn dadurch ist auch der Betrag, den Arbeitnehmer sozialabgaben- und steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge maximal einzahlen können, gestiegen. Erhöht hat sich zudem der maximale Arbeitgeberzuschuss.

Seit 2002 hat jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer das Recht, einen Teil seines Gehaltes (inklusive Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld) in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzuzahlen. Insgesamt gibt es fünf bAV-Varianten, nämlich die DirektversicherungPensionskassePensionsfondsDirektzusage/Pensionszusage oder die Unterstützungskasse.

Bietet der Arbeitgeber von sich aus keine bAV mit Entgeltumwandlung an, kann der Arbeitnehmer zumindest eine Direktversicherung fordern. Eine bAV mittels einer Entgeltumwandlung erhöht dabei nicht nur die späteren Alterseinkünfte, sondern spart dem Arbeitnehmer während der Einzahlphase auch Sozialabgaben und Steuern. Das Sparpotenzial hat sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

Lohnsteuer- und sozialabgabenfreie Beiträge für die Rente

Jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer ist berechtigt, pro Kalenderjahr Teile seines Gehaltes bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) in die bAV steuer- und sozialversicherungsfrei einzuzahlen.

Diese BBG ist von 87.600 Euro im Jahr 2023 auf 90.600 Euro im Jahr 2024 gestiegen. Daher können Arbeitnehmer statt bisher 3.504 Euro in 2023 nun 120 Euro mehr, nämlich 3.624 Euro im Jahr 2024, in eine bAV mit Entgeltumwandlung einzahlen, ohne dass sie für diesen Betrag Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Abgaben entrichten müssen.

Bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds kann der Arbeitnehmer zusätzlich bis zu weitere vier Prozent der geltenden BBG lohnsteuerfrei in den bAV-Vertrag einbringen. Das sind somit acht Prozent der BBG. Insgesamt sind im Rahmen einer solchen bAV seit 2024 dadurch bis zu 7.248 Euro der eingezahlten bAV-Beiträge von der Lohnsteuer befreit – das sind 240 Euro mehr als letztes Jahr.

Bis zu 543,60 Euro Arbeitgeberzuschuss

Seit dem Jahr 2022 müssen Arbeitgeber für alle neuen und bestehenden bAV-Verträge, für die Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung einen Teil ihres Bruttolohns einbringen, einen Zuschuss zahlen.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt in der Regel 15 Prozent des in die bAV per Entgeltumwandlung eingezahlten Betrages. Das ist 2024 ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von bis zu 543,60 Euro (15 Prozent von 3.624 Euro) und damit 18 Euro mehr als 2023.

Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs-Beiträge einspart und im eventuell bestehenden Tarifvertrag kein höherer Zuschuss oder eine andere Regelung festgelegt ist. Ausführliche Informationen zu den Vorteilen der bAV als Arbeitnehmer, aber auch als Arbeitgeber erhält man beim Versicherungsvermittler.