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Ein Praktikant ist kein normaler Arbeitnehmer

Ein Praktikum kann bei der Suche nach dem passenden Beruf hilfreich sein. In manchen Schulen und Studiengängen gibt es aber auch Pflichtpraktika. Wer ein Praktikum absolvieren will oder muss, hat diverse Rechte, aber auch Pflichten.                                           

(verpd)Es gibt diverse Gründe für ein Praktikum. Allerdings sollte jeder Praktikant und auch jeder Arbeitgeber wissen, was es bei diesem besonderen Arbeitsverhältnis zu beachten gibt, denn ein Praktikant ist rechtlich nicht in allen Bereichen einem Arbeitnehmer gleichzusetzen.

Für einen Praktikanten gelten in den Bereichen Arbeitszeit und Unfallschutz am Arbeitsplatz die gleichen allgemeinen arbeitsschutz-rechtlichen Gesetze und Bestimmungen wie für normale Arbeitnehmer.

So dürfen minderjährige Praktikanten gemäß dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutz-Gesetz (JarbSchG) – insbesondere nach Paragraf 8 JarbSchG – nicht mehr als fünf Tage und nicht über 40 Stunden in der Woche arbeiten. Bei der Entlohnung ist ein Praktikant jedoch kein normaler Arbeitnehmer.

Wann einem Praktikanten ein Lohn zusteht

So haben minderjährige Praktikanten, die noch keinen Berufsabschluss haben, auch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn. Das gilt ebenso für Praktikanten, egal wie alt sie sind, wenn das Praktikum laut Vereinbarung kürzer als drei Monate ist.

Grundsätzlich keinen Lohnanspruch haben zudem alle, die ein Pflichtpraktikum, also ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen der Schullaufbahn, einer Ausbildung oder des Studiums, oder ein Praktikum, das zur Einstiegsqualifizierung nötig ist, absolvieren. Volljährige Praktikanten, die mindestens drei Monate oder länger ein freiwilliges Praktikum absolvieren, haben dagegen Anspruch auf einen Mindestlohn ab dem ersten Arbeitstag.

Mit einem Onlinetool des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kann jeder selbst ermitteln, ob ihm ein Mindestlohn während des Praktikums zusteht. Für individuelle Fragen zum Thema Praktikum und Mindestlohn steht die Mindestlohn-Hotline der BMAS unter 030/60 28 00 28 zur Verfügung. Für Studierende, die ein Praktikum absolvieren gibt es zudem die herunterladbare Broschüre „Mindestlohn für Studierende“ des BMAS.

Nicht jeder Praktikant ist sozialversicherungsfrei

Inwieweit man als Praktikant oder dessen Arbeitgeber Sozialversicherungs-Abgaben für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung zu zahlen hat oder nicht, hängt von diversen Kriterien ab.

Nicht sozialversicherungs-pflichtig und damit abgabenfrei sind beispielsweise freiwillige Vor- und Nachpraktika, Schülerpraktika sowie ein freiwilliges Praktikum von Minderjährigen nach dem Schulabschluss zur Berufsorientierung, sofern für die genannten Praktika kein Lohn gezahlt wurde. Auch ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, also während der Studienzeit, ist ebenfalls sozialversicherungsfrei – egal ob der Praktikant entlohnt wird oder nicht.

Freiwillige Praktika nach dem Schulabschluss, für die eine Entlohnung bezahlt wird, und vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika bei Studenten können unter Umständen der Sozialversicherungs-Pflicht unterliegen.

Details dazu enthalten die Webauftritte der Minijob-Zentrale, der IKK-Krankenkasse, der DAK-Gesundheit sowie der Techniker Krankenkasse und deren Flyer „Beschäftigung von Studenten und Praktikanten“, können aber auch bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.

Gesetzliche Unfallversicherung im Praktikum

Jeder Praktikant ist jedoch unabhängig von seinem Alter im Rahmen eines Praktikums gesetzlich unfallversichert, ohne dass er selbst einen Antrag stellt oder einen Beitrag dafür bezahlt. Je nach Praktikumsart muss der Praktikant nämlich entweder über den Arbeitgeber oder die Schule beziehungsweise (Fach-)Hochschule beim entsprechenden Unfallversicherungs-Träger angemeldet werden.

Die Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind je nach Praktikumsart entweder vom Arbeitgeber oder von der öffentlichen Hand zu entrichten.

Generell muss ein Praktikant während seines Praktikums die Unfallverhütungs-Vorschriften sowie sonstigen Betriebsordnungen, wie sie für die anderen Arbeitnehmer des Arbeitgebers gelten, einhalten.

Weitere Informationsangebote

Es gibt noch weitere Rechte für Praktikanten: Bei einem freiwilligen Praktikum, das länger als einen Monat dauert, steht dem Praktikanten unter Umständen zum Beispiel ein anteiliger Urlaub zu. Zudem hat in der Regel jeder Praktikant am Ende des Praktikums einen Anspruch auf ein Praktikumszeugnis.

Weitere Informationen zum Thema Praktikum enthält die downloadbare Broschüre „Clever durchs Praktikum“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Grundlagen rund um Auslandspraktika gibt der Webauftritt Meinauslandspraktikum.de der Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung.

Umfangreiche Hintergrund-Informationen für Arbeitgeber, die jedoch auch für Praktikanten interessant sind, enthält der herunterladbare Leitfaden „Schülerpraktikum“ der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

Unter anderem kann im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit nach Praktikastellen gesucht werden.