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Kostenreduzierung durch jährliche Kontrolle beim Zahnarzt

Die wenigsten gehen gerne zum Zahnarzt. Doch mit mindestens einem einmaligen Zahnarztbesuch pro Jahr lässt sich unter anderem bares Geld sparen.                                      

                                                                                                     

(verpd) Wer in diesem Jahr noch nicht beim Zahnarzt war, sollte dies bis zum Jahresende schnell nachholen. Zum einen schützt das frühzeitige Erkennen von beginnenden Zahn- und Zahnfleischerkrankungen vor schmerzhaften Folgeleiden. Zum anderen reduziert ein gesetzlich Krankenversicherter damit sein Kostenrisiko. Denn wer nachweislich seit mindestens fünf Jahren jährlich eine zahnärztliche Kontrolle durchführen lässt, erhält bei einem notwendigen Zahnersatz einen Bonus, mit der sich seine selbst zutragenden Kosten verringern.

War man im Laufe des aktuellen Jahres noch nicht beim Zahnarzt, sollte man dies bis zu Silvester noch nachholen. Durch regelmäßige Untersuchungen können Zahn- und Zahnfleischerkrankungen bereits im Anfangsstadium erkannt und behandelt werden. So geht beispielsweise einer Parodontitiserkrankung, die zum Zahnverlust führen kann, eine Zahnfleischentzündung voraus. Wird das Anfangsstadium erkannt und behandelt, ist eine Heilung möglich.

Wer zudem einmal im Jahr eine jährliche Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt durchführen lässt und dies von der Zahnarztpraxis mit einem Stempel im sogenannten Bonusheft bestätigt wurde, reduziert für den Fall eines notwendigen Zahnersatzes seine selbst zu tragenden Kosten.

Hoher Selbstbehalt beim Zahnersatz

Üblicherweise muss ein gesetzlich Krankenversicherter, der einen Zahnersatz wie eine Brücke, eine Prothese oder ein Implantat benötigt, trotz Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit enormen Kosten rechnen, die er selbst zu tragen hat.

Denn die zuständige Krankenkasse als Träger der GKV übernimmt maximal nur einen Festkostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent der Kosten, die bei einer sogenannten Regelversorgung angefallen wären. Als Regelversorgung gilt ein medizinisch ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlich vertretbarer Zahnersatz. Selbst bei einem einfachen Zahnersatz muss der Patient somit 40 Prozent der Kosten selbst übernehmen.

Wer einen höherwertigen Zahnersatz wünscht als es die Regelversorgung vorsieht – also zum Beispiel ein Implantat statt einer Brücke möchte –, muss deutlich mehr zahlen, da auch in diesem Fall maximal 60 Prozent der Kosten für eine Regelversorgung von der GKV getragen werden. Neben den restlichen 40 Prozent der Regelkosten hat der Patient zudem noch den kompletten Aufpreis für den höherwertigen Zahnersatz zu zahlen.

Kostenreduzierung durch jährlichen Zahnarztbesuch

Für einen Erwachsenen, der mindestens fünf Jahre lang eine jährliche Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt durchführen lässt und diese im Bonusheft bestätigt wurden, erhöht sich jedoch der Anteil, den die GKV für die Regelversorgung übernimmt, von 60 auf 70 Prozent. Wurden die jährlichen Vorsorgeuntersuchungen für mindestens zehn Jahre ohne Unterbrechung bestätigt, erhöht sich der Festkostenzuschuss auf 75 Prozent der Regelversorgungskosten.

Zu beachten ist, dass das Jahr, in dem ein Zahnersatz notwendig wird, nicht zum Erreichen der notwendigen fünf oder zehn Jahre für den Bonus zählt. Insgesamt muss ein Patient also bei einer fünfjährigen Bestätigung im Bonusheft noch 30 Prozent und bei einer zehnjährigen Bestätigung noch 25 Prozent der Regelversorgungskosten statt 40 Prozent ohne Bonusheftbestätigungen selbst übernehmen.

Auch für Kinder von sechs bis 18 Jahren gilt die Bonusregelung, sie müssen dazu jedoch zweimal im Jahr, konkret einmal im Halbjahr zum Zahnarzt gehen.

Sonderfall: Das Jahr 2020

Wer ein Jahr nicht beim Zahnarzt war, für den entfällt die Bonusregelung und als Erwachsener muss man dann für einen Bonusanspruch erst wieder fünf Jahre in Folge einen jährlichen Zahnarztbesuch absolvieren.

Es gibt jedoch zwei Ausnahmeregelungen: Ein Ausbleiben des Zahnarztbesuchs im Jahr 2020, dem ersten Jahr der Coronapandemie, ist nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) „von Gesetzes wegen sowohl für den kleinen als auch für den großen Bonusanspruch unschädlich“.

„Zur Erlangung des Festzuschusses in Höhe von 75 Prozent kann ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung innerhalb des Zehnjahres-Zeitraums ausnahmsweise folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum die Patientin oder der Patient in dem betreffenden Jahr beziehungsweise Halbjahr nicht zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt gehen konnte“, wie das KZBV betont.

Kostenschutz für hochwertigen Zahnersatz

Trotz der Bonusregelung muss ein gesetzlich krankenversicherter Patient, der einen höherwertigeren Zahnersatz als die Regelversorgung wünscht, mit erheblichen Zusatzkosten rechnen. Soll beispielsweise ein fehlender oder zu entfernender Zahn durch ein festsitzendes Implantat ersetzen werden, können die Kosten, die der Patient selbst zu tragen hat, je nach notwendigem Aufwand mehrere Tausend Euro betragen

Um später nicht aus Kostengründen auf einen sinnvollen hochwertigen Zahnersatz verzichten zu müssen, können gesetzlich Krankenversicherte eine private Zahnzusatzversicherung abschließen. Eine solche bestehende Police deckt je nach Vertragsvereinbarung einen Großteil der Mehrkosten, die die gesetzliche Kasse nicht übernimmt und deshalb vom Patienten selbst zu bezahlen wären, ab.

Je jünger der Versicherte beim Vertragsabschluss einer solchen Police ist, desto kleiner sind die Jahresprämien, die man für einen solchen Kostenschutz zu entrichten hat.