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Mindestlohnerhöhung in 2024 und 2025

Seit Jahresanfang gibt es einen höheren Mindestlohn und auch 2025 wird es eine weitere Anpassung geben. Doch nicht jeder Beschäftigte hat einen Anspruch darauf.                                                                                                     

(verpd) Seit 2015 gibt es hierzulande einen gesetzlich geregelten Mindestlohn für Arbeitnehmer. Seitdem wird die Höhe alle zwei Jahre von einer unabhängigen Mindestlohnkommission festgelegt. Die Anpassung zum 1. Oktober 2023 erfolgte außerplanmäßig mittels einer Gesetzesänderung. Die aktuelle Mindestlohnerhöhung auf 12,41 Euro, die zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, sowie eine weitere Anpassung zum 1. Januar 2025, basiert wieder auf dem Vorschlag der genannten Kommission. Erhöht wurde zum Jahreswechsel zudem die Mindestvergütung für Auszubildende.

Zum 1. Januar 2015 trat das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Seitdem gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Der damalige Mindeststundenlohn wurde auf 8,50 Euro festgesetzt. Gemäß dem MiLoG entscheidet eine unabhängige Mindestlohnkommission, die sich aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zusammensetzt und von Wissenschaftlern beraten wird, im Zweijahresturnus über die künftige Mindestlohnhöhe.

Dementsprechend wurde der Mindestlohn mehrmals angehoben. Ab dem 1. Juli 2022 lag er bei 10,45 Euro. Aufgrund einer außerplanmäßigen Anpassung durch die Bundesregierung auf Grundlage eines im Juni 2022 beschlossenen Mindestlohn-Erhöhungsgesetz wurde der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro angehoben.

Auf Basis der darauffolgenden regulären Anpassung durch die Mindestlohnkommission und der entsprechenden verabschiedeten vierten Mindestlohnanpassungs-Verordnung beträgt der Mindestlohn je Arbeitsstunde seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro. Zum 1. Januar 2025 wird er auf 12,82 Euro steigen.

Nicht jeder Beschäftigter hat einen Mindestlohnanspruch

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Es gibt jedoch Beschäftigte, die im Sinne des MiLoG nicht als Arbeitnehmer gelten und daher auch keinen Anspruch auf einen Mindestlohn haben. Dazu gehören unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Selbstständige, Minderjährige ohne Berufsausbildung, bestimmte Praktikanten und Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz.

Keinen Mindestlohnanspruch gibt es zudem für Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten oder an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung teilnehmen sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn wie zum Beispiel einen Mindestlohnrechner gibt es im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Fragen rund um den Mindestlohn beantwortet die BMAS-Mindestlohnhotline (Telefonnummer 030 60280028).

Auch Mindestlohn für Auszubildende steigt

Zwar gelten laut dem MiLoG auch Auszubildende (Azubis) nicht als Arbeitnehmer. Allerdings haben sie seit dem 1. Januar 2020 nach § 17 BBiG (Berufsbildungsgesetz) einen Anspruch auf eine Mindestvergütung im ersten Jahr. Im zweiten Jahr der Ausbildung steigt dann die erstmalig bezahlte Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.

Für alle Auszubildenden, die 2020 die Ausbildung begonnen haben, betrug die monatliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro. Jeweils im ersten Jahr der Ausbildung lag die Mindestvergütung bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2021 bei 550 Euro, bei Ausbildungsstart im Jahr 2022 bei 585 Euro und wenn im Jahr 2023 die Ausbildung begonnen wurde, bei 620 Euro.

Seit dem 1. Januar 2024 erhält jeder, der in diesem Jahr eine Ausbildung beginnt eine Mindestvergütung von 649 Euro im Monat im ersten Jahr. Im zweiten Jahr sind es für alle mit Ausbildungsbeginn 2024 dann mindestens 766 Euro, im dritten Jahr 876 Euro und im vierten Jahr 909 Euro.

Anders als beim Mindestlohn, kann jedoch gemäß § 17 BBiG die Ausbildungsvergütung niedriger sein als die genannte Mindestvergütung, wenn es eine entsprechende Regelung in einem für den Azubi geltenden Tarifvertrag gibt. Nähere Informationen zur Ausbildungs-Mindestvergütung enthält neben dem BBiG das Webportal des BMAS.