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Rund um das E-Rezept

Seit dem Jahreswechsel müssen sich gesetzlich krankenversicherte Patienten, die zum Arzt gehen und ein Medikament verschrieben bekommen, umstellen, denn zum 1. Januar 2024 wurde das bisherige rosafarbene Rezept in Papierform vom E-Rezept abgelöst.                                                                               

(verpd) Die Digitalisierung hält nun auch in die Arzt-Patienten-Beziehung Einzug. Statt des bisherigen rosafarbenen Rezeptes stellt ein Arzt seinem Patienten nun ein elektronisches Rezept aus. Es gibt drei Varianten, wie der Patient das Rezept in der Apotheke einlösen kann.

Seit 2024 gibt es ein verpflichtendes E-Rezept. Konkret erhält ein gesetzlich krankenversicherter Patient ein verschreibungs-pflichtiges Arzneimittel nur noch mittels eines elektronischen Rezeptes, kurz E-Rezept genannt, vom Arzt verordnet. Ein Arzt kann daher ein solches Medikament nicht mehr wie bisher auf einem rosafarbenen Papierrezept verordnen, sondern muss dazu ein E-Rezept erstellen.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat die Digitalisierung „viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und der Wirtschaft bereits stark verändert. Auch für die Gesundheitsversorgung bietet sie große Chancen: nicht nur für schnellere Kommunikation und effizientere Verwaltungsabläufe, für die Abschaffung von Faxnachrichten und Papierformularen“.

Bundesgesundheits-Minister Professor Lauterbauch betont dazu: „Es ist nicht vertretbar, dass wir in der heutigen Zeit noch die Rezepte auf Papier ausdrucken. Wir brauchen daher eine Aufholjagd. Diese beginnt nun mit dem elektronischen Rezept.“

Drei Varianten, um ein E-Rezept einzulösen

Der Patient kann das E-Rezept auf drei verschiedenen Wegen bei der Apotheke einlösen:

  • per Gesundheitskarte (eGK) (früher auch Krankenversicherungs-Karte genannt), die der gesetzlich Krankenversicherte von seiner Krankenkasse erhalten hat oder
  • mittels einer speziellen E-Rezept-App, die kostenlos auf den gängigen Appstores downloadbar ist. Voraussetzung dazu ist ein NFC-fähiges Smartphone mit der Betriebssystemvariante Android 7 oder iOS 15 oder höher sowie eine NFC-fähigen Gesundheitskarte mit einer PIN. Sowohl eine NFC-fähige Gesundheitskarte – diese erkennt man an einer sechsstelligen Zahl unter dem Wort Gesundheitskarte –, als auch die PIN kann bei der jeweiligen Krankenkasse angefordert werden.
  • Alternativ ist es noch möglich, dass der Arzt ein Papierrezept ausstellt, das einen Rezeptcode (QR-Code) enthält.

Nach Angaben des BMG können alle in Deutschland ansässigen Apotheken, ein E-Rezept in den genannten Formen, also per Gesundheitskarte, per App oder mittels Rezeptcode in Papierform einlösen. Dies gilt auch für Online-Apotheken, sofern das E-Rezept auf der E-Rezept-App abrufbar ist oder als Rezeptcode vorliegt.

Um ein E-Rezept auszustellen, ordnet der Arzt eine zu verschreibende Arznei dem Patienten zu und speichert diese Daten verschlüsselt im sogenannten E-Rezept-Fachdienst. Dies ist ein zentraler Server in der sogenannten Telematikinfrastruktur (TI), der Gesundheitsplattform in Deutschland, die unter anderem die Übermittlung der für das E-Rezept hinterlegten Daten zwischen Arzt und Apotheke ermöglicht.

Wo die Daten gespeichert werden

Diese Vorgehensweise ermöglicht es, dass die Apotheke sich mittels der Gesundheitskarte oder dem Rezeptcode auf der App oder dem Papierrezept digital mit dem E-Rezept-Fachdienst-Server verbindet, um die dort gespeicherte Verschreibung für den betreffenden Patienten abzurufen.

Die Verschreibung selbst ist also nicht auf der Gesundheitskarte, sondern verschlüsselt auf dem E-Rezept-Fachdienst-Server der TI gespeichert. Benutzt man die E-Rezept-App sind die Rezeptdetails auch in der App auf dem Smartphones gespeichert.

Verantwortlich für die Entwicklung, zur Verfügungsstellung und Sicherheit der TI und dem E-Rezept-Fachdienst-Server sowie der E-Rezept-App ist die Gematik GmbH (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH). Mehrheitlicher Gesellschafter der Gematik GmbH, nämlich zu 51 Prozent, ist das BMG.

Weitere Gesellschafter sind: der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-Kammer, der Deutsche Apothekerverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG).

Noch nicht alles kann per E-Rezept verschrieben werden

Ein E-Rezept muss ein Arzt für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel verpflichtend ausstellen. Optional können E-Rezepte auch ausgestellt werden

  • für nicht verschreibungs-pflichtige Mittel, die vom Arzt empfohlen wurden und bisher unter anderem mittels eines grünen Rezeptes verordnet werden konnten,
  • für apothekenpflichtige, aber nicht-verschreibungs-pflichtige Arzneimittel für Kinder unter zwölf Jahren und auch
  • für Privatrezepte (in der Regel ein blaues Rezept), die der Arzt einem gesetzlich oder privat Krankenversicherten ausstellt, und die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden.

Nicht per E-Rezept, sondern bis auf Weiteres in Form eines Rezeptes auf Papier, erfolgen Verschreibungen für folgende Behandlungen und Mittel:

Detaillierte Informationen zum Thema E-Rezept enthalten die Webauftritte der Gematik GmbH und des BMG.

E-Rezept für privat Krankenversicherte

Übrigens, laut der Gematik GmbH können auch privat Krankenversicherte unter Vorlage ihrer Krankenversicherungs-Nummer ein E-Rezept erhalten, sofern ihre Krankenversicherung bereits eine digitale Identität (sogenannte GesundheitsID) und den sogenannten Online Check-in anbietet.

Einlösen lässt sich das E-Rezept ebenfalls mit der E-Rezept-App der Gematik, aber auch mittels eines ausgedruckten Rezeptcodes. Nähere Informationen dazu, gibt es beim PKV-Verband sowie beim jeweiligen Krankenversicherer.