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Wenn man während der betrieblichen Weihnachtsfeier verunfallt

Normalerweise steht ein Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob dies auch bei einem Unfall während eines Betriebsevents wie einer Weihnachtsfeier gilt, hängt von diversen Faktoren ab.                                                      

(verpd) Häufig veranstalten Unternehmen gerade zum Jahresende Feiern für ihre Mitarbeiter. Normalerweise greift der gesetzliche Unfallschutz nicht nur für Unfälle während der Arbeit und auf dem Weg von oder zur Arbeit, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer auf einer Veranstaltung des Arbeitgebers verunfallt und sich dabei verletzt. Allerdings gilt dies nicht für alle betrieblichen Events.

Damit die Beschäftigten eines Unternehmens während eines betrieblichen Events oder auf dem Hin- und Rückweg dorthin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, müssen laut Deutscher Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) vier Voraussetzungen erfüllt sein.

Laut DGUV muss „es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln“ und „das Unternehmen die Veranstaltung mit dem Ziel durchführen, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern“.

Zudem muss „die Unternehmensleitung oder ihre Beauftragte beziehungsweise ihr Beauftragter an der Gemeinschafts-Veranstaltung teilnehmen“ und „die Veranstaltung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens offenstehen“, so die DGUV weiter. Keine Rolle spielt dagegen, wie viele Personen tatsächlich beim Firmenevent dabei sind und ob die Veranstaltung auf dem Betriebsgelände, in einem Restaurant oder auch im Freien stattfindet.

Was für Abteilungsfeiern gilt

Doch nicht nur für Veranstaltungen des gesamten Unternehmens, sondern auch Events kleinerer Organisationseinheiten eines Betriebes, wie eine Weihnachtsfeier einer Abteilung, besteht ein gesetzlicher Unfallschutz. Dies gilt jedoch nur, wenn das Event in Übereinstimmung mit der Unternehmensleitung abgehalten wird.

Zudem muss die Veranstaltung allen Beschäftigten der Organisationseinheit offenstehen. Die Teilnahme der Unternehmensleitung ist nicht zwingend erforderlich, wenn zumindest die Leitung des jeweiligen Firmenbereichs wie zum Beispiel die Abteilungsleitung anwesend ist.

Wann der gesetzliche Unfallschutz nicht greift

Der gesetzliche Unfallschutz gilt jedoch nicht für alle Veranstaltungsteilnehmer: Keinen gesetzlichen Unfallschutz haben ehemalige beziehungsweise pensionierte Mitarbeiter, Ehepartner der Beschäftigten und Firmenkunden.

Doch auch Firmenmitarbeiter, die während der Veranstaltung oder auch auf dem Hin- oder Rückweg dorthin aufgrund eines übermäßigen Alkoholgenusses einen Unfall selbst verursacht haben, können keine gesetzlichen Unfallversicherungs-Leistungen in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Mitarbeiter, die vom eigentlichen Veranstaltungsprogramm der Firma abweichen, um eigenen Aktivitäten nachzugehen und währenddessen verunfallen.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht beispielsweise für Feiern unter Kollegen, die von einzelnen Beschäftigten für einen bestimmten Kollegenkreis veranstaltet werden. Dies trifft zum Beispiel auf Geburtstags- und Jubiläumsfeiern zu, die von einem Mitarbeiter ausgerichtet werden, selbst wenn das Event mit Zustimmung des Arbeitgebers in den Firmenräumen stattfindet. Denn es handelt sich in dem Fall nicht um eine Veranstaltung des Arbeitgebers, sondern eines Mitarbeiters.

Gut abgesichert bei allen Unfällen

Der gesetzliche Unfallschutz greift zudem nicht bei Freizeitunfällen. Aber auch, wenn ein Arbeitnehmer einen Unfall erleidet, für den er einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat, kann es je nach Schwere des Unfalles dennoch zu finanziellen Einbußen kommen.

Denn die gesetzlichen Unfallleistungen wie die Übernahme von Pflegekosten oder die Zahlung einer Unfall- oder Hinterbliebenenrente reichen in der Regel nicht aus, um beispielsweise unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten auszugleichen.

Private Versicherungs-Unternehmen bieten allerdings diverse Lösungen an, um Einkommenseinbußen und Kosten, die zum Beispiel durch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafte Invalidität entstehen, abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

Eine private Unfallversicherung gilt beispielsweise im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung weltweit und rund um die Uhr, also nicht nur bei Berufs-, sondern auch bei Freizeitunfällen.